Statuten
Nachfolgend ist jede Funktion männlich umschrieben, selbstverständlich kann sie stets auch durch eine Frau ausgefüllt werden.
Art. 1 Name und Sitz
1. Unter dem Namen:
Schweizerische Vereinigung für Kinderzahnmedizin (SVK)
Association Suisse de Médecine Dentaire Pédiatrique (ASP)
Associazione Svizzera di Odontoiatria Pediatrica (ASP)
besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
2. Der Sitz befindet sich am Ort des Sekretariates der Schweizerischen Vereinigung für Kinderzahnmedizin.
Art. 2 Zweck
1. Die Schweizerische Vereinigung für Kinderzahnmedizin (SVK) bezweckt die Förderung der Kinderzahnmedizin sowie der Schul- und Jugendzahnpflege durch Zusammenschluss der in der Schweiz daran interessierten Zahnärztinnen und Zahnärzte.
2. Die Schweizerische Vereinigung für Kinderzahnmedizin (SVK) fördert die orale Gesundheit von Kindern und Jugendlichen in der Schweiz in Öffentlichkeit, Praxis, Klinik, Lehre und Forschung, als Beitrag zur gesundheitlichen Chancengleichheit.
3. Sie fördert und unterstützt im Bereiche der Kinderzahnmedizin sowie der Schul- und Jugendzahnpflege die zahnmedizinische Weiterbildung und den Erwerb zahnmedizinischer Spezialkenntnisse sowie die Qualitätssicherung.
4. Sie übernimmt Aufgaben im Rahmen der Weiterbildung im Bereiche Kinderzahnmedizin, der Schul- und Jugendzahnpflege sowie dem Erwerb zahnmedizinischer Spezialkenntnisse in diesen Bereichen.
5. Sie vertritt die Fachinteressen im Bereiche der Kinderzahnmedizin sowie der Schul- und Jugendzahnpflege gegenüber den nationalen und internationalen Fachorganisationen in diesen Bereichen der Zahnmedizin.
6. Zur Erreichung dieses Zieles dienen der Schweizerischen Vereinigung für Kinderzahnmedizin (SVK) insbesondere:
- Erfahrungsaustausch und Förderung der kollegialen Beziehungen unter den Mitgliedern.
- Berufliche Weiterbildung der Mitglieder durch Vorträge, Demonstrationen, Publikationen und Fachtagungen.
- Zusammenarbeit mit den Kinderabteilungen der zahnärztlichen Universitäts-Kliniken der Schweiz.
- Förderung der sozialmedizinischen Belange der Kinder- und Jugendzahnmedizin, insbesondere durch Prävention.
- Wahrung und Vertretung der gemeinsamen Standesinteressen.
Die SVK verfolgt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und im Rahmen der Standesordnung der SSO.
Art. 3 Mitgliedschaft
Die SVK kennt folgende Mitgliedschaften:
- Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Gastmitglieder
Art. 4 Mitglieder
Als Mitglieder können folgende Personen aufgenommen werden:
- Eidgenössisch diplomierte Zahnärztinnen und Zahnärzte
- weitere Personen, die über eine Bewilligung zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit in der Schweiz verfügen.
Art. 5 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um Kinderzahnmedizin, die Schul- und Jugendzahnpflege besondere Dienste erworben haben.
Zur Ernennung ist an der Mitgliederversammlung ein Mehr von zwei Dritteln aller abgegebenen Stimmen notwendig.
Art. 6 Gastmitglieder
Als Gastmitglieder können Personen aufgenommen werden, welche sich haupt- und nebenberuflich mit der Kinderzahnmedizin, die Schul- und Jugendzahnpflege befassen und ein entsprechendes Interesse nachweisen.
Art. 7 Aufnahme
Die Aufnahme in der SVK erfolgt auf Grund eines schriftlichen Gesuches an den Präsidenten.
Dieses Gesuch muss folgende Angaben enthalten:
- Familienname und Vorname
- Nationalität
- Geburtsdaten
- Adresse
- Datum und Herkunft des Diploms und allfällige Titel
- Nähere Angaben über die kinderzahnärztliche Tätigkeit
- Auf dem Gesuch haben zwei Paten, die Mitglieder der SVK sind, durch ihre Unterschrift die Aufnahme zu befürworten.
Die Aufnahme erfolgt an der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Die Ablehnung der Aufnahme erfolgt ohne Angabe von Gründen.
Art. 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt, dem Ausschluss oder durch den Tod.
Jedes Mitglied kann mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand auf Ende eines Geschäftsjahres aus dem SVK austreten. Voraussetzung ist die Erfüllung seiner Finanziellen Verpflichtungen.
Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses:
- die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt;
- absichtlich oder grobfahrlässig die Vereinsvorschriften missachtet oder rechtsgültige Beschlüsse des SVK nicht befolgt;
- Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen finanziellen Verpflichtungen innerhalb eines Monates von 30 Tagen nach Mahnung mit eingeschriebenem Brief nicht nachkommt, ausschliessen.
- das Ansehen des SVK und die Zusammenarbeit innerhalb des Vereins schädigt.
Vor der Beschlussfassung ist das betreffende Mitglied anzuhören.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder und Ehrenmitglieder sind stimm- und wahlberechtigt.
Für die Wählbarkeit sind bei den einzelnen Organen enthaltenen Bestimmungen zu berücksichtigen.
Art. 10 Jahresbeitrag
Die Jahresbeiträge werden an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten jeweils für ein Jahr.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der SVK haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Die SVK haftet nicht für die Verbindlichkeit ihrer Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeit der SVK.
Art.12 Organe
Die Organe der Vereinigung sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisoren
- Die Fachkomission
Art.13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SVK.
In die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen alle ihr nach Gesetz und Statuten vorbehaltene Geschäfte wie:
- Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
- Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Wahlen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Beisitzer (i.d.R. der Past-Präsident)
- Fachkommission
- Revisionsstelle
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Revision der Statuten
- Auflösung des Vereins.
Art. 14 Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen (leere Stimmen) werden bei der Ermittlung des Mehrs nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid (Zusatzstimme).
2. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht zehn Prozent der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
3. Für folgende Geschäfte bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmrechte:
- Änderung der Statuten.
- Ausschluss von Mitgliedern.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Auflösung der SVK.
Art. 15 Einberufung
1. Ordentliche Versammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Quartal jeden Jahres statt.
Die Versammlung wird durch den Präsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten, einberufen und geleitet.
Der Termin ist den Mitgliedern spätestens sechs Monate im voraus bekannt zu geben.
Die Einberufung hat mindestens 30 Tage vor diesem Termin unter Mitteilung der Traktandenliste zu erfolgen.
Anträge zur Traktandierung von Geschäften der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand spätestens 60 Tage vor der Versammlung einzureichen.
2. Ausserordentliche Versammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
- der Vorstand dies im Interesse der SVK für erforderlich hält;
- mindestens ein Zehntel der Mitglieder eine solche schriftlich, unter Angabe der Traktanden verlangt.
Die Versammlung muss spätestens innert drei Monaten nach Eingang eines entprechenden Begehrens stattfinden.
Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Art. 16 Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem Aktuar
- dem Kassier
- dem Beisitzer (i.d.R. der Past-Präsident).
Der Präsident sowie ein weiteres Mitglied des Vorstandes müssen ordentliche Mitglieder der SSO sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Der Präsident ist zugleich Mitglied der Fachkommission.
Der Präsident vertritt die SVK an der Delegiertenversammlung der SSO.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
An den Sitzungen des Vorstandes können weitere Personen mit beratender Stimme eingeladen werden, wie
- der Leiter des Sekretariates
- ein Vertreter der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO)
Art. 17 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand leitet die Tätigkeiten der Vereinigung und vertritt sie nach aussen.
Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder der Fachkommission übertragen sind.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten so oft zusammen, wie es die Geschäfte erfordern.
Dem Präsidenten obliegen die Vorbereitung und die Leitung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen.
Der Vorstand ist das leitende Organ der SVK. Er bereitet die Beschlüsse der Mit-gliederversammlung vor und sorgt für deren Vollzug.
In seine Kompetenz fallen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind, u.a.:
- Festlegung der Organisationsstruktur der SVK, der Arbeitsbereiche und der Zeichnungsberechtigung
- Bestellung einer Geschäftsleitung
- Einsatz von Arbeits- und Projektgruppen
- Festlegung der mittel- und langfristigen Planungsziele
- Genehmigung der Konzepte und Aktionspläne
- Pflege der Beziehungen zu Mitgliedern, in- und ausländischen Behörden, Organisationen und privaten Stellen
- Erlass von Reglementen
- Ernennung von Vertretern der SVK in andere Organisationen und Gremien.
Der Vorstand kann die interne Organisation in einem Geschäftsreglement regeln.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann eine geheime Abstimmung verlangen.
Der Präsident, im Verhinderungsfall der Vizepräsident vertreten die SVK. Näheres regelt der Vorstand (Zeichnungsberechtigung u.ä.).
Art. 18 Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnung und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlichen Bericht.
Art. 19 Die Fachkommission
Die Fachkommission behandelt im Auftrage des Vorstandes fachliche Fragen. Die Fachkommission konstituiert sich selbst.
Sie kann in Absprache mit dem Vorstand Subkommissionen bilden und Experten beiziehen.
Sie besteht aus mindestens 7 und maximal 11 Mitgliedern, darunter dem Präsidenten der SVK.
Mindestens drei Mitglieder müssen hauptberuflich in der Kinderzahnmedizin (Schulzahnärzte oder Praktiker mit Kinderzahnpraxen) tätig sein.
Die Regionen der zahnmedizinischen Zentren sowie der Landessprachen sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Mitglieder der Fachkommission werden von den Mitgliedern für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Art. 20 Auflösung
Bei Auflösung der SVK entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Art. 21 Schlussbestimmung
Die vorliegenden Statuten wurden am 21. Januar 2010 von der Mitgliederversammlung der SVK in Bern genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Statuten des SVK vom 17. Mai 1995 mit den seitherigen Änderungen vom 25. Januar 2001 und 25. Januar 2007.
Bern, 21. Januar 2010
Der Präsident: Dr. med. dent. Giovanni Ruggia
Die Aktuarin: Dr. med. dent. Jutta Schulte